Wildpark; Beantragung der Anerkennung
Ein Wildgehege darf nur dann die Bezeichnung „Wildpark“ führen, wenn es als Wildpark anerkannt wurde.
Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können durch die höhere Jagdbehörde als Wildpark anerkannt werden.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner
Jagd- und Fischereirecht
Telefon +49 (0)821 327-2551
Fax +49 (0)821 327-2321
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Der formlose Antrag ist bei der höheren Jagdbehörde einzureichen.
- Genehmigung des Wildgeheges
Vorlage der Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 BayJG bzw. Nachweis der Fiktion nach Art. 23 Abs. 5 Bayerisches Jagdgesetz
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
30 bis 600 EUR