Coronavirus - Entschädigung, Hilfen, Förderung
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Die Richtlinie und das Antragsformular sind auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter Bundesprogramme (bayern.de) eingestellt und können dort abgerufen werden.
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger der allgemeinbildenden Schularten.
Förderanträge müssen bis spätestens 30. November 2021 bei der jeweils zuständigen Regierung ausschließlich elektronisch und nur für Schulen über das Funktionspostfach visku12-r@reg-schw.bayern.de eingereicht werden.
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Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. IfSG kann bestehen, wenn durch eine Behörde eine Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist. Berechtigte können hierbei Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige sein, gegen die eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das bedeutet, dass angestellte Beschäftigte in den ersten 6 Wochen den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt erhalten. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1, §§ 57 und 58 IfSG ist ein bayernweites digitales Antragsverfahren eingerichtet. Anträge auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen, Entschädigungsanträge für Selbstständige und Anträge auf Verdienstausfallentschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung können gemäß § 4a der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) seit 01.05.2022 ausschließlich online oder über das Klappelement „Online-Verfahren“ gestellt werden, sofern eine bayerische Regierung zuständig ist.
Eine Antragstellung per Post, Fax oder E-Mail ist nicht mehr möglich. § 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.
Informationen zum Anspruchsausschluss für nicht geimpfte Personen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Wir bemühen uns, eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten. Aufgrund des enormen Antragsaufkommens kann die Bearbeitung momentan leider mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Falls sich im Zuge der Antragsprüfung Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen benötigt werden, kommen wir selbstverständlich auf Sie zu. Sobald wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie von uns einen Bescheid.
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Mit Wirkung zum 05.01.2021 wurde eine Änderung von § 45 SGB V dahingehend beschlossen, dass es für gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gibt, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können.
Ansprüche auf Elternhilfe und Kinderkrankengeld sind grundsätzlich unabhängig voneinander, sodass Kinderkrankengeld nicht zwingend vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Ein gleichzeitiger Doppelbezug ist aber ausgeschlossen. Wenden Sie sich bei Fragen zum Kinderkrankengeld bitte an Ihre Krankenkasse.
Erwerbstätige Sorgeberechtige von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Entschädigung in Geld, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde.
Mit Wirkung ab 19.11.2020 wurde § 56 Abs. 1a IfSG dahingehend ergänzt, dass ein Betretungsverbot auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung nur gegen einzelne Kinder der Einrichtung angeordnet wurde, die Einrichtung selbst aber geöffnet ist. Seit 16.12.2020 besteht ein Anspruch auch dann, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (Distanz-/Wechselunterricht).
Weitere Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreut wurden, weil die Sorgeberechtigten keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. durch den anderen Elternteil, nicht aber die Betreuung durch eine Person, die zu einer Risikogruppe gehört) sicherstellen konnten, und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist.
Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Das gilt auch, wenn Homeoffice oder der Abbau von Zeitguthaben oder von Urlaub aus vergangenen Jahren möglich ist. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist (Sorgeberechtigte können ihre Kinder während dieser Zeit, in der sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen, selbst betreuen).
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls (in der Regel das Nettoeinkommen) für längstens zehn Wochen (bei Alleinerziehenden längstens 20 Wochen) gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs durch den Arbeitgeber, der einen Erstattungsantrag stellen kann.
Der Entschädigungsanspruch tritt mit Wirkung zum 30. März 2020 in Kraft. Es gibt keinen rückwirkenden Entschädigungsanspruch für Zeiträume davor.
Bayernweite Leistungsbeschreibung mit Antrag (Klappelement Online-Verfahren): Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Kontakt (Klappelement: Für Sie zuständig)
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Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die vierte Phase (Überbrückungshilfe III Plus) umfasst die Monate Juli bis Dezember 2021. Anträge für die vierte Phase konnten bis 31. März 2022 ausschließlich online gestellt werden.
Die fünfte Phase (Überbrückungshilfe IV) umfasst die Monate Januar bis Juni 2022. Anträge für die fünfte Phase konnten bis zum 15.Juni 2022 ausschließlich online gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Neustarthilfe Plus Corona
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Anträge für die Neustarthilfe Plus mussten pro Quartal separat gestellt werden.
Die Antragfrist für das dritte (Juli bis September 2021) und vierte Quartal 2021 (Oktober bis Dezember 2021) endete am 31. März 2022.Neustarthilfe 2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen unterstützt.
Anträge für die Neustarthilfe 2022 mussten pro Quartal separat gestellt werden. Die Antragsfrist für das erste (Januar bis März 2022) und zweite (April bis Juni 2022) Quartal für die Erstanträge endete am 15. Juni 2022. Bis zum 30. September 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge stellen.
Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
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Erinnerungsschreiben Corona-Soforthilfen
Die Unternehmen und Selbständigen in Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekommen Ende November 2022 per Mail und per Brief ein sogenanntes „Erinnerungsschreiben“. Dieses Schreiben informiert über die notwendigen Schritte zum Abschluss der Soforthilfe-Verfahren und enthält einen Link bzw. QR-Code zu einer Online-Plattform. Über die Online-Plattform lässt sich auf einfachem Weg das Ergebnis der Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses aus den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 an die zuständige Stelle melden.
Für Rückfragen hierzu ist unter 089/57907066 eine Servicehotline eingerichtet.
Fragen per E-Mail können gerichtet werden an info@soforthilfecorona.bayern.de (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).
Weitere Informationen inklusive einer Online-Berechnungshilfe veröffentlicht das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
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Informationen zum Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe.
Die Regierung von Schwaben ist zuständige Bewilligungsbehörde für Ihre Anträge nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe.
Änderungsmitteilungen für das Soloselbständigenprogramm können ausschließlich online auf der Webseite https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm eingereicht werden.
Dort erhalten Sie auch umfangreiche Informationen.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen ist ein Infotelefon eingerichtet. Das Infotelefon ist während der Bürozeiten unter +49 (0)821 327-2350 erreichbar.
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Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragstellung auf Förderung sind ausschließlich über die Website Sonderfonds Kulturveranstaltungen möglich.
Dort finden sich auch umfangreiche Informationen und FAQs.
Zur Beantwortung von Fragen ist ein Infotelefon eingerichtet, das unter 0800 / 6648430 erreichbar ist.