Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
Ansprechpartner
Herr Steinle - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2548
Fax +49 (0)821 327-2386
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.de
Zuständig für Apostille, Legalisation
Telefon +49 (0)821 327-2198
Fax +49 (0)821 327-2386
E-Mail apostille@reg-schw.bayern.deSprechzeiten
MO 08:30 - 11:30 Uhr DI 08:30 - 11:30 Uhr MI 08:30 - 11:30 Uhr DO 08:30 - 11:30 Uhr FR 08:30 - 11:30 Uhr Hausanschrift
Fronhof 10
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86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.
- Anfrage auf Grundlage von InformationsrechtenSie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
- Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
- Art. 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten [Dateiformat: pdf] - Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz