Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Daher werden Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen. Hierzu zählen mit einigen gesetzlichen Ausnahmen auch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben (wie zum Beispiel: Ein Unternehmen identifiziert seine Vertragspartner nicht), können Sie dies als Hinweis personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Hinweisgeber (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.
Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen dar. Solche Hinweise können vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren und die sie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde geht jedem Hinweis nach und prüft, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Aufsichtsbehörden schützen Ihre Identität, indem sie Ihnen über ein elektronisches Hinweisgebersystem die Möglichkeit bieten, Ihre Informationen unkompliziert anonym zu übermitteln.
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen betreffen, ist die für den Ort der Veranstaltung oder Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels zuständige Regierung.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Herr Papsthart - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2542
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie per elektronischem Hinweisgebersystem oder auf anderem Weg an die o. a. zuständige Stelle melden. Eine anonyme Abgabe ist möglich.
Das elektronische Hinweisgebersystem können Sie unter „Online-Verfahren“ aufrufen.
Wenn Sie Ihre Meldung auf anderem Weg abgeben möchten, ergibt sich folgender Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
- Übermitteln Sie die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde . Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im BayernPortal nach Eingabe des Ortes unter "Ort auswählen" angezeigt.
Die Meldung kann per Post, per E-Mail (für eine anonyme Abgabe z.B. über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit anschließender Löschung) oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. - Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Für Meldungen über Verstöße der Bayerischen Spielbanken: siehe eigene Seite unter "Verwandte Themen"
Es gibt keine Frist.
- Whistleblowermeldung SpielbankenSie können Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz in einer Spielbank online mitteilen.
- Whistleblowermeldung GlücksspielSie können Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen online mitteilen.
Es fallen keine Kosten an.
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU) - aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
- Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen im Nichtfinanzsektor
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz in Spielbanken
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten
- Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums