Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Förderung für die Deckung der Betriebskosten
Der Freistaat Bayern unterstützt integrative Kindertageseinrichtungen bei der Deckung der Betriebsausgaben.
Zweck
Die Förderung dient der Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen zum teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Gegenstand
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.
Art und Höhe
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) , maximal 10.000 Euro pro Einrichtung.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Herr Schütz - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2604
Fax +49 (0)821 327-2627
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.Hausanschrift
Morellstraße 30 d
86159 AugsburgPostanschrift
86136 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2700
Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen.
Die Zuwendung setzt voraus, dass
- der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
- sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in
- mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
- die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
- an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
- die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.
Die Anträge werden schriftlich durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde (kreisangehörige Gemeinde beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe; kreisfreie Gemeinden und Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der zuständigen Regierung) im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt.
sechs Monate
Anträge auf Ausgleich des Betriebskostendefizits können innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG gestellt werden.
- Belege, aus denen die Höhe der Finanzierungslücke des Bewilligungszeitraums hervorgeht
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
keine
- Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen - II4/6511-1/203/; AllMBl. 14.03.2018 S. 272; 2231-A
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) - GVBl. 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A