Ausländer; Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundene Maßnahmen der Identitätsklärung
Die Ausländerbehörden leiten über das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen ein Passersatzpapierverfahren ein, wenn keine gültigen Reisedokumente vorliegen.
Voraussetzung für die Aufenthaltsbeendigung ist u. a. das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes. Bei der Beschaffung von Nationalpässen und Passersatzpapieren handelt es sich um eine fachlich höchst anspruchsvolle und sehr spezialisierte Aufgabe.
Sobald die Ausreisepflicht vollziehbar ist, greifen die in §§ 48, 48a, 49 und 82 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) normierten Mitwirkungspflichten vollumfänglich. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher grundsätzlich verpflichtet, sich selbst um die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments zu kümmern.
Sofern keine gültigen Reisedokumente vorliegen, wird nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht das Passersatzpapierverfahren unverzüglich von Amts wegen über das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR), das bayernweit für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und den Kontakt zu den diplomatischen Vertretungen anderer Herkunftsländer zuständig ist, eingeleitet.
Zur Beschaffung von Heimreisedokumenten organisiert das LfAR in Abstimmung mit der Passersatzbeschaffung des Bundes (PEB Bund) und der Bundespolizei bei Bedarf auch Sammelvorführungen in diplomatischen Vertretungen oder vor zu diesem Zweck eingeladenen Experten des vermuteten Heimatstaates.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde Schwaben
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Die durch die Passersatzbeschaffung entstehenden Kosten hat der betroffene Ausländer zu tragen.