Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung
Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen.
Veranstaltungen, bei denen die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Erlaubnisbehörde.
Hierbei handelt es sich um eine überregionale Veranstaltung, wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstreckt oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden.
Wegen der besonderen Auswirkungen von überregionalen Veranstaltungen wird die Koordination der Veranstaltung mit den zuständige Stellen in anderen beteiligten Bundesländern und entsprechenden Stellen im Ausland von den bayerischen Bezirksregierungen übernommen. Dies ist dann die Regierung, in deren Bereich die Veranstaltung beginnt bzw. zuerst das Gebiet Bayerns berührt.
Die Veranstaltung und die flankierend notwendigen Maßnahmen werden durch Auflagen im Erlaubnisbescheid geregelt. Dies dient sowohl dem Schutz der Teilnehmer an der Veranstaltungen als auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer.
Erlaubnisfähige Veranstaltungen sind insbesondere
- Radrennen
- motorsportliche Veranstaltungen
- Volkswanderungen
- Staffelläufe
- Ralley-Sonderprüfungen
- Radtouren (z. B. BR-Radltour)
Nach Vorliegen eines Antrages auf Veranstaltungserlaubnis wird die zuständige Regierung im Regelfall gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Voraussetzungen prüfen, unter denen die Erlaubnis erteilt und die Veranstaltung durchgeführt werden kann. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.
Für die gegebenenfalls weiter erforderlichen Gestattungen im Ausland muss der Veranstalter selbst sorgen. Wegen der jeweiligen Gebietshoheit besteht keine Möglichkeit, z. B. im grenznahen Raum zu Österreich, das dort notwendige Erlaubnisverfahren durch die bayerischen Behörden "mitzuerledigen".
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Frau Erlei - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2582
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Langenmantelstraße 1
86153 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2660
Je nach Aufwand der Vorbereitung zwischen 10,20 und 2.301,00 EUR. Hierzu können Mehrkosten für Ortstermine, Gutachten etc. kommen.
- § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Übermäßige Straßenbenutzung
- § 44 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sachliche Zuständigkeit
- § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage