Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Frau Erlei - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2582
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Langenmantelstraße 1
86153 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2660
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:
- den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
- das Verhalten im Fahrdienst
- Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Einrichtung von Haltestellen
Die Frist für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist bei der Regierung von Schwaben auf spätestens sechs Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums verkürzt.
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen außerhalb der EU
- Genehmigungsantrag für einen Linienverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, die Erneuerung der Genehmigung sowie eine Änderung der Bedingungen für einen genehmigten Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Antragsrücknahme
- Antrag auf Genehmigungsübertragung und Übertragung der Betriebsführung
- Anlage zu Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz - Eigenkapitalbescheinigung nach Berufszugangsverordnung
- Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz
Sie können hier einen Änderungsantrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung online stellen.
- Antrag Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie Übertragung der Betriebsführung
Sie können hier einen Antrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung oder Genehmigungsübertragung online stellen.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
- §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Genehmigungsbehörden
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 18 Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
Verzeichnis der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen im Regierungsbezirk Schwaben