Ehrenamtliche Bürgerbusprojekte; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert ehrenamtliche Bürgerbusprojekte.
Zweck
Das Förderprogramm unterstützt ehrenamtliche Bürgerbusprojekte, um das Verkehrsangebot insbesondere im ländlichen Raum zu verbessern und auszuweiten.
Gegenstand
Gefördert werden ehrenamtliche Bürgerbusprojekte, die in den örtlichen ÖPNV integriert sind und über eine Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden die Träger der Projekte, regelmäßig Vereine oder Gemeinden.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Beschaffung von Fahrzeugen, die Organisationsaufwendungen und die notwendigen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung.
Art und Höhe
Die Förderung des Freistaates erfasst alle Bereiche des Projektes und ruht auf drei Säulen:
- Förderung der Beschaffung der Fahrzeuge mit 50 Prozent und bis 20.000 Euro, bzw. bei barrierefreien Fahrzeugen bis 30.000 Euro.
- Organisationspauschale von 2.000 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Organisation des Vereins
- Bezuschussung der Kosten für die Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und der notwendigen Unterlagen und ärztliche Untersuchungen mit 200 Euro je erforderlicher Fahrerlaubnis
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Frau Erlei - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2582
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Langenmantelstraße 1
86153 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2660
Ehrenamtlicher Charakter, d.h. die durchführende Organisation ist kein gewerbliches Unternehmen, sondern ein entsprechender Verein oder die örtliche Gemeinde.
Der Verkehr ist als Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigt und die Fahrerinnen und Fahrer verfügen über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“).
Die genauen Vorgaben sind in der Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten vom 8. Februar 2019, Az. 62-3524.5-1-1 (BayMBl. 2019 Nr. 162), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. 2022, Nr. 712) dargestellt.
Der Antrag muss bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese ist auch für die Bewilligung zuständig.
Anträge sind gebündelt einmal jährlich bis zum 30. September einzureichen.
- Aussagekräftige Vorhabenbeschreibung
- Kosten- und Finanzierungsplan der beantragten Projekte
- Angabe über die Subventionserheblichkeit
- weitere Unterlagen siehe Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten (siehe unter "Rechtsgrundlagen")
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS 630-1-F; BayRS IV S. 664
- Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten - Az. 62-3524.5-1-1, BayMBl. Nr. 162, geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. 2022, Nr. 712)