Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal; Beantragung einer Beurlaubung, einer Dienstbefreiung oder einer Elternzeit
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund-, Mittel- und Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) können neben einer arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Beurlaubung Elternzeit, Sonderurlaub oder eine Dienstbefreiung beantragen.
Der Begriff Beurlaubung umfasst eine Vielzahl von Gründen, die ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst - mit oder ohne Gewährung von Dienstbezügen - rechtfertigen können.
Es handelt sich damit um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume, in denen nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Im Übrigen wird der Bestand des Beamtenverhältnisses nicht berührt; die allgemeinen Beamtenpflichten bestehen weiter. Entsprechendes gilt für die mit Lehrkräften als Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse.
Die häufigsten Gründe für Beurlaubungen sind:
- Erholungsurlaub
Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die unterrichtend tätig sind, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubes durch die Schulferien abgegolten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 UrlMV bzw. § 44 Nr. 3 TV-L).
- Dienstbefreiung gem. § 10 UrlMV
Dienstbefreiungen finden grundsätzlich unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn statt. Die Befreiungstatbestände sind abschließend in § 10 UrlMV angeführt. Neben dem dienstlich veranlassten Umzug, der Niederkunft der Ehefrau, schweren Erkrankungen von Kindern und Angehörigen werden auch Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Landesverteidigung, der beruflichen Fortbildung, die Teilnahme an herausragenden sportlichen Ereignissen sowie an gewerkschaftlichen und kirchlichen Veranstaltungen als derartige Tatbestände anerkannt. Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer wird auf § 28 f. TV-L hingewiesen.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlMV in Verbindung mit § 12 Abs. 4 LDO bewilligen in der Regel die Schulleiterinnen oder Schulleiter Dienstbefreiungen.
- Elternzeit
Zur ständigen Betreuung eines Kindes in einer bestimmten Lebensphase ermöglicht das Beamtenrecht auf der Basis des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einer oder mehreren Betreuungspersonen die Freistellung von der Dienstpflicht - ggf. unter Gewährung eines Elterngeldes (§ 46 BeamtStG, Art. 99 BayBG, §§ 23 bis 26 UrlMV). Statusrechtlich bleibt das Dienstverhältnis dabei unberührt. Für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis gelten die Normen des BEEG unmittelbar.
- Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Eine familienpolitische Beurlaubung gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBG kommt für die Dauer von insgesamt 15 Jahren (inklusive Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 BayBG) in Betracht, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlicher Betreuung beziehungsweise Pflege durch den Antragsteller/die Antragstellerin bedürfen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zu beachten ist die eingeschränkte Möglichkeit der Ausübung einer Nebentätigkeit.
- Arbeitsmarktpolitische Gründe
Es besteht keine Rechtsgrundlage zur Genehmigung einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung mehr, da Art. 90 BayBG durch § 1 Nr. 9 des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern (vgl. GVBl. S. 605, abrufbar unter Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24-2024 [Dateiformat: pdf]) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben wurde.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
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Familienpolitische Beurlaubung
- Beamte mit Dienstbezügen (nicht im Vorbereitungsdienst)
- Unbefristeter Arbeitsvertrag bei tariflich Beschäftigten
- zwingende dienstliche Belange dürfen der Gewährung von Beurlaubung nicht entgegenstehen
- Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
Elternzeit
- Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin lebt mit einem Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in einem Haushalt und betreut und erzieht es selbst (§ 23 Urlaubs- und Mutterschutzverordnung).
Verbeamtete Lehrkräfte müssen den Antrag auf Beurlaubung bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Schule (Förderschulen und berufliche Schulen) bzw. beim Schulamt (Grund- und Mittelschulen) vorlegen.
Die Vorlage des Antrages auf Sonderurlaub hat möglichst zeitnah nach dem Entstehen des jeweiligen Grundes zu erfolgen.
Anträge auf Elternzeit für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sind regelmäßig spätestens sieben Wochen, Anträge für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu stellen.
- bei Elternzeit:
- Geburtsurkunde bzw. Meldebescheinigung des Kindes, Nachweis der Inobhutnahme
- Erklärung über Aushändigung der Heftung "Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung"
- ggf. Bescheinigung über Frühgeburt
- Familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayBG - Antrag
- Antrag auf Elternzeit
- Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit
- Erklärung über Aushändigung der Heftung „Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung“
- Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte
keine
- Art. 71 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
- Art. 92 und Art. 99 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- §§ 15 ff Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- §§ 28, 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- §§ 10, 13, 17 f. sowie §§ 23 bis 26 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung - UrlMV)
- § 12 Lehrerdienstordnung (LDO)