Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Sprossenerzeugende Betriebe sind zulassungspflichtig.
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Ansprechpartner
Herr Dr. Werder - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2047
Fax +49 (0)821 327-2670
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Ludwigstraße 3
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86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Betriebe werden nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind.
Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung bei der geprüft wird, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
- Betriebsspiegel mit Beiblatt
- Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben) - Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
- Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen)
150 bis 10.000 EUR
- Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates - Fassung vom 11.03.2013 in der jeweils gültigen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene - Fassung vom vom 29.04.2004 in der jeweils gültigen Fassung
- Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen - Fassung vom vom 15.03.2017 in der jeweils gültigen Fassung
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage