Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
- bauliche Anlagen zu errichten
- Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
- freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
- zu zelten
- Feuer zu machen
- Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
- zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
- markierte Wege zu verlassen
- Sachen im Gelände zu lagern
abgewichen werden soll.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen der Umwelt
Ansprechpartner
Frau Gaßner - Sachgebietsleiterin
Naturschutz- und Wasserrecht
Telefon +49 (0)821 327-2511
Fax +49 (0)821 327-2284
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.