Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Hinweis:

Aufgrund erheblichen Arbeitsanfalls können Sachstandsanfragen bis auf Weiteres leider nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie daher davon abzusehen. Ein Parteiverkehr ist bis auf Weiteres ebenfalls nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass für Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen in den Pflegeberufen für Neuanträge ab dem 01.07.2023 nicht mehr die Regierungen, sondern das Landesamt für Pflege zuständig ist.
Bitte beachten Sie ferner, dass bei Vorliegen eines Defizitbescheids in einem Pflegeberuf aus einem anderen deutschen Bundesland und eines anschließenden Wechsels nach Bayern ab dem 04.11.2024 die weitere Bearbeitungszuständigkeit ebenfalls dem Landesamt für Pflege obliegt.

Weitere Informationen zur Anerkennung in der Pflege finden Sie unter folgendem Link:

Anerkennung Pflege in Bayern - Bayerisches Landesamt für Pflege

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.