Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis
Bei der Herstellung von Erzeugnissen und Getränken aus Weintrauben können versuchsweise nicht zugelassene Stoffe zugesetzt oder neue Verfahren angewandt werden, wenn die zuständige Behörde die Durchführung des Versuchs erlaubt hat.
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.
Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:
- Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
- Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes
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Frau Brunner - Sachgebietsleiterin
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Die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes muss im Vordergrund stehen und auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Die Behandlungsstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
Die Versuchserlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Die Erlaubnis ist vor dem Beginn des Versuches einzuholen.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Je nach Weinmenge und Bedeutung des Versuches von 25 bis 250 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.