Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Hinweis: Die primäre Zuständigkeit liegt beim Gewerbeaufsichtsamt (Dezernat G11). Das Bergamt Südbayern (federführend ist hier die Regierung von Oberbayern, die für die drei Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben zuständig ist) ist nur für Betriebe zuständig, welche der Bergaufsicht (Bundesberggesetz) unterliegen sowie für Tunnel und Stollenbauten.

Als Arbeitgeber benötigen Sie, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.