Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern
Ansprechpartner
Freiherr von Pastor, Peter - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2116
Fax +49 (0)89 2176-402116
E-Mail bergamt@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914 - Regierung von Schwaben - Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen
Ansprechpartner
N.N.
Telefon +49 (0)821 327-2717
Fax +49 (0)821 327-2700
E-Mail gaa@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.Hausanschrift
Morellstraße 30 d
86159 AugsburgPostanschrift
86136 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2700
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche (und körperliche) Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.
- Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
- Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG beim Gewerbeaufsichtsamt (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
- Bergbau und Hohlraumbau: Ärztliche Bescheinigung über die persönliche (körperliche) Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Durchführung von Sprengarbeiten (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Bergbau und Hohlraumbau: Ärztliche Bescheinigung über die persönliche (körperliche) Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Durchführung von Sprengarbeiten (Empfänger: Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen)
Die Kosten können variieren.
Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
- Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
- Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung
- Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Tätigkeitsaufnahme und der bestellten verantwortlichen Personen
- Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen