Walzverbot auf Grünland zum Schutz von Wiesenbrütern

Das Walzen von Grünland ist in Teilen von Schwaben grundsätzlich bis einschließlich 8. April erlaubt. Für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete gilt hingegen weiterhin der 15. März als Stichtag

28.03.2024-015

Nach den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist das Walzen von Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz der Gelege von Wiesenbrütern wie dem Brachvogel und dem Kiebitz, welche bereits ab Mitte März mit dem Brüten starten.

Das Gesetz sieht eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Die Regierung von Schwaben hat davon Gebrauch gemacht und hat die Frist für das Walzen von Grünland für folgende Landkreise und kreisfreie Städte auf den 8. April verschoben:

  • Landkreis Oberallgäu
  • Landkreis Ostallgäu
  • Landkreis Lindau (Bodensee)
  • Stadt Kempten (Allgäu)

Da aufgrund der Witterungs- bzw. Bodenverhältnisse die Grünlandflächen in den betroffenen Gebieten bis zum 1. April nicht befahren und gewalzt werden können, war eine erneute Verlängerung in den betroffenen Gebieten erforderlich. Dies gilt jedoch zum Schutz der Wiesenbrüter nicht für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete. Dort bleibt es beim Stichtag 15. März.

Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete finden Sie hier.

Von der Verschiebung ausgenommene Wiesenbrütergebiete können zudem im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt eingesehen werden: http://fisnatur.bayern.de/webgis

Landwirte können die Wiesenbrütergebiete auch im iBALIS, dem Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung aufrufen.