Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen
Der Freistaat fördert den Neubau, die Gebäudeänderung und -erweiterung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert im Bayerischen Wohnungsbauprogramm den Bau und den Umbau von bedarfsgerechten Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Das Ziel ist bezahlbaren Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen zu schaffen. Die geförderten Wohnungen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass sie langfristig von einem möglichst großen Personenkreis genutzt werden können, insbesondere auch von älteren Menschen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks.
Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV).
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt für die Dauer von 25, 40 oder 55 Jahren über zinsgünstige Baudarlehen und einem ergänzenden Zuschuss (bis zu 600 €/m2 Wohnfläche). Für besonders nachhaltige Vorhaben ist mit dem Förderbaustein „Nachhaltigkeitszuschuss“ eine Förderung in Höhe von bis zu 200 €/m2Wohnfläche möglich. Mit dem Förderbaustein „Energieeffizienzzuschuss“ können für zusätzliche Kosten aufgrund erhöhter energetischer Anforderungen bis zu 100 €/m2 Wohnfläche gewährt werden. Zudem ermöglicht der Förderbaustein „drauf und dran - nachhaltig erneuern und erweitern“ eine Erhöhung des ergänzenden Zuschusses auf bis zu 125% für Gebäudeerweiterung und eine Erhöhung des ergänzenden Zuschusses auf bis zu 75% für Modernisierung des Bestands.
Der Mieter erhält bei der Einkommensorientierten Förderung einen Zuschuss, der die vereinbarte Marktmiete auf eine ihm nach seinem Einkommen zumutbare Miete senkt. Bei der Aufwendungsorientierten Förderung wird die Miete entsprechend dem örtlichen Mietniveau auf die zumutbare Höhe festgelegt.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Herr Kaus - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2494
Fax +49 (0)821 327-2660
E-Mail wohnungswesen@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Obstmarkt 12
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2660
Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern darf nur gefördert werden, wenn vor Ort nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht. Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen. Bei der Planung sind die technischen Vorgaben gemäß den Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) einzuhalten.
Die Wohnungen dürfen nur an Haushalte (Mieter) vermietet werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Ziel ist es, dass mit den höchstmöglichen Einkommensgrenzen rund 60 Prozent der bayerischen Haushalte Zugang zur Wohnraumförderung haben
Die technischen Vorgaben gemäß den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) sind einzuhalten. Die technische Abstimmung erfolgt mit der Bewilligungsstelle.
Es ist ein angemessener Eigenkapitalanteil von mind.15 % der Gesamtkosten erforderlich.
Die Landesbodenkreditanstalt führt gegebenenfalls eine Bonitätsprüfung durch.
Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
- Das Vorhaben ist möglichst frühzeitig mit der Bewilligungsstelle (siehe unter "Für Sie zuständig") abzustimmen. In der Folge kann der Antrag mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
- Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
keine
- Nachweise zum Grundstück oder Erbbaurecht
- Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
- Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)
- Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
- Antrag "Mietwohnraum Grundförderung" - Stabau Ib [Dateiformat: xlsx]
- Anlage 1 zu den Antragsformblättern Stabau Ib, Stabau IIb, Stabau If und Stabau IIf - Verzeichnis der Wohnungen [Dateiformat: docx]
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Anträge Stabau Ib und Stabau If [Dateiformat: pdf]
- Grundförderung: Ratenabruf (Neubau, Gebäudeänderung und Gebäudeerweiterung) - RA 4 [Dateiformat: docx]
- Antrag Zusatzförderung - Stabau Ic [Dateiformat: doc]
- Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a) [Dateiformat: pdf]
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b) [Dateiformat: pdf]
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen [Dateiformat: pdf]
- Antrag Aufwendungsorientierte Förderung [Dateiformat: xlsx] - Antrag Aufwendungsorientierte Förderung (AOF) - Stabau If
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) - BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
- Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) -
BayMBl. Nr. 206
- Richtlinien für das Darlehensprogramm zur Schaffung von effizientem Mietwohnraum (EMWR) - BayMBl. Nr. 308
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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